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EU AI Act 8 Min. Lesezeit· von Lars Zimmermann

Digital Omnibus: Was sich an den Definitionen der KI-Verordnung wirklich geändert hat

Der Digital Omnibus ändert an Artikel 3 der KI-Verordnung genau drei Dinge. Kursierende Definitionsübersichten geben sie im falschen Wortlaut wieder. Der Abgleich mit dem Amtsblatt.

Kurz gesagt

Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 fasst in Artikel 3 der KI-Verordnung nur die Nummer 14 neu und fügt die Nummern 14a und 14b ein. Der amtliche Begriff lautet „Sicherheitsbauteil“, nicht „Sicherheitskomponente“, und eine Abkürzung „SMC“ kommt im Verordnungstext nicht vor. Artikel 3 führt 68 nummerierte Begriffsbestimmungen.

Es kursieren Übersichten, die alle Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung in einer einzigen Tabelle sammeln, samt der Änderungen durch den Digital Omnibus. Die Idee ist gut. Genau so etwas braucht man im Audit. Nur muss eine solche Tabelle Wort für Wort stimmen, denn eine Begriffsbestimmung ist kein Text, den man sinngemäß wiedergeben darf. Sie ist der Schalter, der über die Einstufung eines Systems entscheidet. Ich habe eine dieser Übersichten gegen das Amtsblatt gelesen. Das Ergebnis ist der Grund für diesen Artikel.

Was der Omnibus an Artikel 3 tatsächlich ändert

Die Änderungsverordnung trägt die Nummer (EU) 2026/1744. Sie datiert vom 8. Juli 2026, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Ihr Artikel 1 Nummer 4 fasst die Begriffsbestimmungen an, und zwar sparsam. Buchstabe a fasst die Nummer 14 neu. Buchstabe b fügt die Nummern 14a und 14b ein. Mehr geschieht in Artikel 3 nicht. Wer liest, der Omnibus habe die Definitionen umgebaut, liest zu viel hinein.

So lautet die neue Nummer 14 im Amtsblatt, wörtlich:

„Sicherheitsbauteil“ einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung erfüllt ein Bauteil dann eine Sicherheitsfunktion, wenn seine Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern;

Der zweite Halbsatz ist das eigentlich Neue. Vorher ließ sich darüber streiten, wann ein Bauteil eine Sicherheitsfunktion erfüllt. Jetzt steht es da: wenn seine Zweckbestimmung darin besteht, Risiken abzuwenden oder zu mindern. Das ist eine Einschränkung. Ein Bauteil, das nebenbei auch die Sicherheit erhöht, dessen Zweck aber ein anderer ist, fällt nicht mehr ohne Weiteres darunter.

Wo die kursierenden Fassungen abweichen

Ich habe die Zeilen, die in der geprüften Übersicht als neu oder geändert markiert waren, neben den amtlichen Text gelegt. Keine der drei gibt ihn wieder.

Amtsblatt, Verordnung (EU) 2026/1744Was in der geprüften Übersicht stand
„Sicherheitsbauteil“„Sicherheitskomponente“
„… die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet“„… oder die Sicherheit von Sachwerten gefährdet“
„ein Bauteil … wenn seine Zweckbestimmung darin besteht … abzuwenden oder zu mindern“„eine Komponente … bestimmungsgemäßer Zweck … verhindern oder zu mindern“
„Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen“ oder „KMU“„Kleinstunternehmen, kleines und mittleres Unternehmen“
„kleines Midcap-Unternehmen“, definiert als ein kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung„kleines Mid-Cap-Unternehmen“ oder „SMC“, definiert als ein kleines Mid-Cap-Unternehmen
Gegenüberstellung, am 12.08.2026 an der amtlichen Fassung im Amtsblatt geprüft.

Warum das keine Wortklauberei ist

„Sicherheitsbauteil“ ist kein beliebiges Synonym, sondern der Schaltbegriff für die Hochrisiko-Einstufung. Artikel 6 Absatz 1 stuft ein KI-System als hochriskant ein, wenn es als Sicherheitsbauteil eines Produkts verwendet werden soll, das unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften in Anhang I fällt, und wenn dieses Produkt eine Konformitätsbewertung durch Dritte braucht. Wer in seiner Unterlage „Sicherheitskomponente“ stehen hat, sucht im Verordnungstext nach einem Wort, das dort nicht vorkommt, und findet die Anschlussstelle nicht.

Bei den Mid-Caps ist es noch deutlicher. Die Abkürzung „SMC“ steht nirgends im Verordnungstext, ich habe gezielt danach gesucht. Amtlich heißt der Begriff „kleines Midcap-Unternehmen“, ohne Bindestrich, und er wird über Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099 bestimmt, also über ein kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung. In der kursierenden Fassung definiert sich der Begriff dagegen selbst: ein kleines Mid-Cap-Unternehmen sei ein kleines Mid-Cap-Unternehmen. Damit kann niemand feststellen, ob sein Betrieb darunter fällt. Und genau darum geht es bei dieser Nummer, denn sie entscheidet über Erleichterungen.

Artikel 3 hat 68 Nummern

Der zweite Punkt betrifft die Vollständigkeit. Artikel 3 der KI-Verordnung führt 68 nummerierte Begriffsbestimmungen, seit dem Omnibus zusätzlich 14a und 14b. In der Übersicht, die ich geprüft habe, fehlten sechs davon, und es sind nicht die harmlosen:

  • Nummer 37, besondere Kategorien personenbezogener Daten. Sie ist die Schaltstelle für Artikel 10 Absatz 5, also für die Frage, wann Sie solche Daten überhaupt zur Erkennung von Verzerrungen verarbeiten dürfen.
  • Nummer 43, System zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung. Das Gegenstück zum Echtzeitsystem, an dem unter anderem Artikel 26 Absatz 10 hängt.
  • Nummer 50 und Nummer 51, personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten.
  • Nummer 52, Profiling.
  • Nummer 62, kritische Infrastruktur. Ein eigener Bereich in Anhang III.

Auffällig ist das Muster. Die Übersicht bringt die Biometrie in voller Breite, von der biometrischen Identifizierung über die Verifizierung bis zum Echtzeit-Fernidentifizierungssystem, und lässt ausgerechnet das nachträgliche System weg. Wer danach prüft, hat die halbe Biometrie im Blick und merkt es nicht, weil die Tabelle an dieser Stelle dicht wirkt.

Ein Erwägungsgrund ist keine Begriffsbestimmung

Der dritte Punkt kostet im Audit am meisten. Übersichten füllen ihre Tabelle gern mit Passagen aus den Erwägungsgründen auf: Transparenz, Vielfalt, soziales und ökologisches Wohlergehen. Das sind die ethischen Grundsätze aus Erwägungsgrund 27. Sie stehen dann in derselben Spalte wie die Begriffsbestimmung des KI-Systems aus Artikel 3 Nummer 1, als wäre beides gleich belastbar.

Ist es nicht. Erwägungsgründe erklären, warum eine Verordnung so aussieht, wie sie aussieht. Sie sind Auslegungshilfe, sie begründen aber keine Pflicht. Gegen einen Erwägungsgrund lässt sich keine Abweichung schreiben. Wenn Sie eine Feststellung auf Transparenz stützen wollen, brauchen Sie Artikel 13 oder Artikel 50, nicht Erwägungsgrund 27. Eine Tabelle, die das nicht kennzeichnet, verführt genau zu diesem Fehler.

Vier Fragen an jede Definitionsübersicht

Dafür müssen Sie kein Jurist sein. Vier Fragen reichen, und Sie beantworten sie in zwei Minuten.

  • Welche Quelle steht darunter? Ein Standpunkt des Europäischen Parlaments ist kein geltendes Recht. Geltend ist die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung, hier die Verordnung (EU) 2026/1744.
  • Von wann ist der Stand? Wer die Omnibus-Änderungen aus einer Fassung vor dem 24. Juli 2026 zitiert, zitiert einen Entwurf.
  • Ist der Nummernkreis lückenlos? Von 1 bis 68, dazu 14a und 14b. Eine Lücke heißt, dass jemand ausgewählt und es nicht dazugeschrieben hat.
  • Steht bei jeder Zeile, woher sie stammt? Artikel 3 bindet, ein Erwägungsgrund nicht. Wenn beides ununterschieden in einer Spalte steht, prüfen Sie mit einer Tabelle, die den entscheidenden Unterschied selbst nicht kennt.

Was das für Ihr Managementsystem bedeutet

Wenn Sie ein KI-Managementsystem nach ISO/IEC 42001 betreiben, ist Ihre Liste der Rechtsanforderungen dokumentierte Information. Klausel 7.5.3 verlangt, dass sie verfügbar und geeignet ist und dass Änderungen gelenkt werden. Eine Definitionstabelle aus einem überholten Entwurf erfüllt das nicht, so gut sie auch aussieht. Und sie fällt in dem Moment auf, in dem es unangenehm ist: wenn jemand den zitierten Wortlaut im Amtsblatt nachschlägt.

Der praktische Rat ist unspektakulär und wirkt sofort. Führen Sie zu jeder übernommenen Rechtsanforderung zwei Angaben mit: die Fundstelle und das Datum, an dem Sie sie zuletzt an der Primärquelle geprüft haben. Wer das tut, muss nicht alles wissen. Er muss nur zeigen können, woher er es hat.

Wenn ein Anbieter Ihnen seine Konformität mit einer solchen Übersicht belegt, ist das kein Nachweis, sondern eine Behauptung in Tabellenoptik. Diese Prüfung übernehme ich für Sie.

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Zum Schluss die Einordnung, die ich mir selbst auferlege: Auch dieser Artikel ist eine Sekundärquelle. Prüfen Sie ihn genauso. Die Fundstellen stehen unten, sie führen direkt ins Amtsblatt, und Sie brauchen für den Abgleich keine zehn Minuten.

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Häufige Fragen

Was hat der Digital Omnibus an den Definitionen der KI-Verordnung geändert?+

Genau drei Dinge. Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2026/1744 fasst Artikel 3 Nummer 14 neu und fügt die Nummern 14a (KMU) und 14b (kleines Midcap-Unternehmen) ein. Weitere Nummern in Artikel 3 sind nicht betroffen.

Heißt es Sicherheitsbauteil oder Sicherheitskomponente?+

Sicherheitsbauteil. So lautet der amtliche deutsche Begriff in Artikel 3 Nummer 14 der KI-Verordnung, auch nach der Änderung durch den Digital Omnibus. „Sicherheitskomponente“ ist eine verbreitete, aber falsche Wiedergabe.

Wie viele Begriffsbestimmungen enthält Artikel 3 der KI-Verordnung?+

68 nummerierte Begriffsbestimmungen, seit dem Digital Omnibus zusätzlich die Nummern 14a und 14b.

Gibt es in der KI-Verordnung die Abkürzung SMC?+

Nein. Der amtliche Begriff lautet „kleines Midcap-Unternehmen“ und wird über Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099 bestimmt.

Autor & fachliche Prüfung: Lars Zimmermann · ISO/IEC 42001 Senior Lead Auditor & Senior Lead Implementer · ISO/IEC 27001 Lead Auditor & Lead Implementer (PECB)

Auditor mit Stallgeruch, Geschäftsführer eines produzierenden Mittelständlers, der KI-Managementsysteme und Informationssicherheit prüft und aufbaut. Autor von „Stallgeruch“. Qualifikation auf Credly verifizieren · Mehr über mich.

Stand: 12. August 2026. Inhalt nach bestem Wissen recherchiert und fachlich geprüft; ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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